Der Bund kann Zwangsmassnahmen erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die von der Organisation der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz beschlossen worden sind und die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte, dienen (Art. 1, Abs. 1 Embargogesetz). Für den Erlass der Zwangsmassnahmen ist der Bundesrat zuständig (Art. 2, Abs. 1 Embargogesetz).
Suche nach sanktionierten Personen, Unternehmen und Organisationen
Auslegungshilfe für Sanktionsmassnahmen
Gegenwärtig bestehen Sanktionen gegen folgende Länder / Personen und Organisationen
- Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban
- Massnahmen gegenüber der Republik Irak
- Massnahmen gegenüber Myanmar (Burma)
- Massnahmen gegenüber Simbabwe
- Massnahmen gegenüber Sudan
- Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo
- Massnahmen gegenüber bestimmten Personen in Zusammenhang mit dem Attentat auf Rafik Hariri
- Massnahmen gegenüber Belarus
- Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea)
- Massnahmen betreffend Libanon
- Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran
- Massnahmen gegenüber Somalia
- Massnahmen gegenüber Guinea
- Massnahmen gegenüber Libyen
- Massnahmen gegenüber Syrien
- Massnahmen gegenüber Guinea-Bissau
- Massnahmen gegenüber der Zentralafrikanischen Republik
- Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine
- Massnahmen gegenüber Jemen
- Massnahmen gegenüber Burundi
- Massnahmen gegenüber der Republik Südsudan
- Massnahmen gegenüber der Republik Mali
- Massnahmen gegenüber Venezuela
- Massnahmen gegenüber Nicaragua
- Massnahmen betreffend Haiti
- Massnahmen betreffend Moldau
- Massnahmen betreffend Guatemala
- Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen, welche die Hamas oder den Palästinensischen Islamischen Dschihad unterstützen
Aufgehobene Sanktionen
Informationen zu Delisting-Verfahren im Zusammenhang mit UNO-Sanktionen
Sanktionsmassnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban :
Übrige Sanktionsregimes :
Automatische Übernahme von Sanktionslisten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen
Verordnungen zur Sperrung von Vermögenswerten bestimmter PEP
Humanitäre Ausnahme von Vermögenssperren in UN-Sanktionsregimen
Letzte Änderung 13.06.2024
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Sanktionen
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